Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsabschluss / Geltung(1.) Der Vertrag kommt durch Annahme der Kundenbestellung durch Mediawerk LED Ltd. & Co. KG zustande und wird mittels einer schriftlichen Auftragsbestätigung bestätigt. Das Schriftformerfordernis für unsere Auftragsbestätigung ist auch per Telefax oder per E-Mail gewahrt.
(2.) Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Mediawerk LED Ltd. & Co. KG (im folgenden auch mit „Verkäufer“ bezeichnet) erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen und Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(3.) Nebenabreden, Garantien, Zusagen und Änderungen vor und nach Vertragsschluss müssen durch uns schriftlich bestätigt werden.
(4.) Davon abweichenden Bedingungen des Käufers oder Dritter wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen verpflichten uns nur, wenn sie von uns schriftlich ausdrücklich anerkannt wurden. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Bedingungen des Kunden oder Dritter enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Bedingungen.
2. Angebot und Lieferung
(1.) Durch die Erteilung des Auftrages und die Annahme der von uns gelieferten Waren bestätigt der Käufer sein Einverständnis mit unseren Bedingungen.
(2.) Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn der Käufer die Abgabe eines konkreten oder verbindlichen Angebotes angefordert hat. Erteilte Bestellungen und Angebote seitens des Käufers sind für diesen bindend und können von uns innerhalb von vier Wochen nach Zugang angenommen werden.
(3.) Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für uns nicht verbindlich und geben dem Käufer keinen Anspruch auf Schadenersatz.
(4.) Technische Änderungen sind uns vorbehalten.
3. Lieferung und Lieferzeit
(1.) Die Lieferung erfolgt ab Werk.
(2.) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, das ausdrücklich von uns eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder schriftlich vereinbart ist. Die ausdrücklich zugesagte oder vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Dies gilt jedoch nur, wenn zu diesem Zeitpunkt alle technischen und kommerziellen Details geklärt sind. Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche für die termingerechte Auftragsdurchführung erforderlichen Beistellungen zu veranlassen. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Lieferfristen oder eine Verschiebung von Lieferterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtung uns gegenüber nicht nachkommt. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermin auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3.) Die in unseren Angeboten, Prospekten sowie Verkaufs- und Kommunikationsmitteln (wie z.B. Produktkatalogen, Preiskatalogen, Angeboten etc.) genannten Lieferzeiten sind ausschließlich Erfahrungswerte aus unserer Praxis. Die angegebenen Standardlieferzeiten stellen keine verbindlichen, garantierten oder zugesicherten Lieferfristen dar. Die Nichteinhaltung im Einzelfall setzt uns nicht automatisch in Verzug und berechtigt nicht zur Reklamation oder zum Schadensersatz.
(4.) Teil- und vorfristige Lieferungen durch uns sind zulässig.
(5.) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie und Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
(6.) Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Käufers, sind wir berechtigt, nach einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen, den Käufer mit entsprechend verlängerter Frist zu beliefern und entstandene Lagerkosten in der Höhe entsprechend Ziffer 6.3 zu berechnen.
4. Preis- und Zahlungsbedingungen
(1.) Die Preise verstehen sich in EURO und gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Lieferumfang. Sie gelten ab Werk und enthalten nicht die jeweils gesetzlich gültige Mehrwertsteuer. Bei Exportlieferungen sind Zölle sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben vom Käufer zu tragen.
(2.) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk bzw. ab Lager ein-schließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung.
(3.) Mangels besonderer Vereinbarung erfolgt die Zahlung frei unserer Zahlstelle innerhalb von 15 Tage.
(4.) Ab einem Auftragswert von 5000,00 € ist eine Anzahlung in Höhe von 30 % zu zahlen. Die Anzahlung ist sofort fällig. Die Restzahlung erfolgt innerhalb 14 Tage nach Lieferung mit 2 % Skonto auf den gesamten Auftragswert.
(5.) Die Zurückhaltung von Zahlungen, z.B. wegen Gewährleistungsansprüchen etc. oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers sind nicht statthaft.
(6.) Die Preise sind freibleibend. Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise.
(7.) Wir sind außerdem berechtigt, angemessene Preisänderungen vorzunehmen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Warenlieferung Erhöhungen bei unseren Rohstoffeinkaufspreisen, den Lohn- und Energiekosten sowie sonstigen wesentlichen Kalkulationsbestandteilen eintreten
5. Eigentumsvorbehalt
(1.) Mediawerk LED Ltd. & Co. KG behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur endgültigen Bezahlung vor.
(2.) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Käufer hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der an uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
(3.) Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht hat der Käufer bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und uns unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Kosten von Interventionen trägt der Käufer.
(4.) Falls die Ware vom Käufer zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Be- oder Verarbeitung, weiter veräußert wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des beteiligten Warenwertes nach unserer Faktura. Es steht uns frei, die Waren bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen zurückzuverlangen und geleistete Anzahlungen usw. für Kosten und Abnützung anzurechnen, unbeschadet etwa mit Recht geltend gemachter weiterer Ansprüche
6. Gefahrenübergang
(1.) Die Gefahr geht mit Übergabe an das rollende Unternehmen auf den Käufer über, ohne Unterschied ob der Transport durch eigene oder fremde Transportmittel oder Unternehmer durchgeführt wird
(2.) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über.
(3.) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer, höherer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
7. Gewährleistung/Haftung
(1.) Für Mängel der Lieferung haftet der Verkäufer im Fall der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB durch den Käufer wie folgt:
(2.) Die Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn uns nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach Entdeckung oder nach dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Gegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in schriftlicher Form zugegangen ist. Auf unser Verlangen hin, nach vorheriger Absprache über eine Frachtversicherung und die Versandmodalitäten ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des Versandes; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3.) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Sollte einer der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist der Verkäufer berechtigt, sie zu verweigern. Im Falle der Mangelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(4.) Sollte die in (3.) genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Käufer das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen, oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhafter Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso, wenn diese zum zweiten Male misslingt.
(5.) Soweit sich nachstehend (6.) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung und Ansprüche auf Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.
(6.) Der in (5.) geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, soweit ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht; er gilt ebenfalls nicht, soweit ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht“ ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht soweit nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel die Haftung des Verkäufers auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.
(7.) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
8. Montagen, Serviceeinsätze
(1.) Grundsätzlich gelten für von uns oder durch uns beauftragte Unternehmen folgende Montage- bzw. Servicebedingungen. Ansprüche, die aus Missachtung aller nachfolgenden Bedingung resultieren, werden an den Käufer uneingeschränkt weitergegeben.
(2.) Der Käufer verpflichtet sich, vor Montage- bzw. Servicebeginn folgende Vorleistungen nach unseren Vorgaben durchführen zu lassen: a) Lieferung und Verlegung von Leerohren, Kabeln und Leitungen b) Absicherung der elektrischen Zuleitungen c) Bereitstellung LS-Sicherungsautomaten, FI-Schutzschalter und Potentialausgleichsleitungen
(3.) Hinsichtlich der Vereinbarung des Montage- bzw. Servicetermins sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen bindend. Sämtliche vom Käufer zu liefernde Unterlagen setzen die Einhaltung des Montage- bzw. Servicetermins voraus. Folgende Unterlagen können von uns erwünscht werden: Die rechtzeitige Genehmigung und Klarstellung der Pläne; die Freigaben und Genehmigungen; die Einhaltung unserer Zahlungsbedingungen und sonstige Verpflichtungen. Die jeweils vereinbarte Lieferfrist/Leistungsfrist verlängert sich angemessen, wenn diese Voraussetzungen vom Käufer nicht rechtzeitig erfüllt werden.
(4.) Der Käufer verpflichtet sich ohne besondere Aufforderung vor Montage bzw. Servicebeginn folgende Punkte zu berücksichtigen: a) Schutzkleidung und Schutzvorrichtung, die infolge besonderer Umstände der Montage- bzw. Servicestelle erforderlich und für uns nicht branchenüblich sind, uns kostenlos zur Verfügung zu stellen. b) Angaben über die Lage verdeckt geführter Wasser-, Strom-, Gasleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben zur Verfügung zu stellen.
(5.) Bei Bedarf hat der Käufer rechtzeitig folgendes auf seine Kosten uns zur Verfügung zu stellen: a) Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl. b) Betriebskraft, Versorgungsspannung und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung. c) Bei der Montage- bzw. Servicestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene, verschließbare Räume und für das Montage- bzw. Servicepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Käufer zum Schutz unseres Besitzes und des Montage- bzw. Servicepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. d) Auf der Baustelle hat der Käufer das Unfallrisiko für unsere Monteure im höchsten Maße zu minimieren.
(6.) Wir haften nicht für die Arbeiten des Montage- bzw. Servicepersonals oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Käufers, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung/Leistung und der Montage bzw. Service zusammenhängen oder soweit dieselben vom Käufer veranlasst sind.
(7.) Alle Vorarbeiten müssen an Ort und Stelle so erledigt sein, dass unser Montage- bzw. Servicepersonal sofort nach Ankunft und ohne Unterbrechung mit der Montage bzw. Service beginnen und ohne Unterbrechung bis zur Fertigstellung durchgearbeitet werden kann. Daraus resultierende Stillstandzeiten werden an den vereinbarten Fertigstellungstermin angehängt.
(8.) Bei der Kalkulation des Montage- bzw. Serviceaufwandes sind wir von einer für die Montage bzw. Service notwendigen An- und Abfahrt ausgegangen. Sollten wegen bauseitiger Umstände zusätzliche An- und Abfahrten nötig sein, wird dem Käufer dieser Aufwand gegen Nachweis in Rechnung gestellt.
(9.) Sollte sich die Montage bzw. Service durch vom Käufer zu vertretende Umstände verzögern, so geht dies zu Lasten des Käufers. Der Käufer ist verpflichtet, uns alle daraus entstandenen Folgekosten zu entrichten
(10.) Der Käufer verpflichtet sich jederzeit auf unseren Wunsch, uns die aufgestellte oder auf der Baustelle eingelagerte Lieferung/Leistung jederzeit auf unseren Lieferschein bzw. Kundendienstbericht zu quittieren, ebenso die auf der Baustelle zugebrachte Zeiten unseres Personals.
(11.) Aufgestellte oder eingelagerte Lieferung/Leistung auf der Baustelle befindet sich auch ohne spezifische Übergabe bzw. Abnahme auf Gefahr des Käufers dort.
9. Abnahme
(1.) Die Abnahme erfolgt sofort nach Fertigstellung der Montage bzw. Service. Sollte die Abnahme der Lieferung/Leistung durch nicht von uns zu vertretende Umstände nicht möglich sein, verpflichtet sich der Käufer die Lieferung/Leistung binnen 5 Werktagen nach Fertigstellung abzunehmen und uns dies schriftlich anzuzeigen, sofern die Lieferung/Leistung abnahmereif ist.
(2.) Sollte die Abnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände nicht möglich sein, so wird von uns in der Regel ein Funktionstest durchgeführt, der die Abnahme ersetzt. Mit diesem Funktionstest gilt die Abnahme als erfüllt
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1.) Erfüllungsort und Gerichtsstand aller Vereinbarungen ist der Sitz der Mediawerk LED Ltd. & Co. KG in Recklinghausen
(2.) Das Rechtsverhältnis untersteht ausdrücklich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3.) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Zahlungs-, Liefer- und Servicebedingungen oder des abgeschlossenen Vertrages rechtlich nicht wirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche rechtwirksame, die dem am nächsten kommt, was die Parteien bei vernünftigem Abwägen der beiderseitigen Interessen wirtschaftlich gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten. Das gleiche gilt, falls sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in dem abgeschlossenen Vertrag eine Lücke herausstellt oder eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des abgeschlossenen Vertrages unklar sein sollte.
11. Datenschutz
Ihre Daten werden zum Zwecke der Vertragsbearbeitung in unserer EDV gespeichert. Die Behandlung der uns überlassenen Daten erfolgt in Übereinstimmung mit dem Bundesdatenschutzgesetz
Stand 01.01.2016
Unsere Kunden
Über uns
Die Mediawerk mit Sitz in Recklinghausen ist ein Unternehmen das sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von diversen LED - Beleuchtungsmitteln wie z.B. LED - Flächenleuchten LED - Strahlern oder LED-Röhren beschäftigt.
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Christine-Englerth-Strasse 48
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